
Am 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. In den Zusammenfassungen, die derzeit kursieren, klingt das nach einem Stichtag, an dem alles gleichzeitig scharf geschaltet wird: Recyclingquoten, Kartongrößen, Verbote, Kennzeichnung. Das ist falsch – und diese Verwechslung führt gerade dazu, dass Shopbetreiber sich mit Dingen beschäftigen, die erst 2030 relevant werden, während sie das übersehen, was in wenigen Tagen tatsächlich gilt.
Dieser Beitrag trennt sauber: Was greift am 12. August 2026, was kommt 2028, was erst 2030? Und weil das Thema für einen Onlineshop nicht nur Papier ist, sondern Beschaffung, Versand und in einigen Punkten auch die Website betrifft, finden Sie hier drei Werkzeuge – einen Fristen-Zeitstrahl, einen fertigen Anfragetext an Ihre Verpackungslieferanten und einen Leerraum-Rechner für die Vorbereitung auf 2030.
Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen in der EU nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EU) 2025/40 entsprechen. Für Shopbetreiber bedeutet das zunächst vor allem Dokumentation und Stoffgrenzwerte: Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Schadstoffgrenzwerte und – bei Lebensmittelkontakt – die PFAS-Vorgaben. Parallel tritt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft, das das bisherige Verpackungsgesetz weitgehend ablöst; LUCID und die Zentrale Stelle Verpackungsregister bleiben bestehen. Die praxisnahen Vorgaben zu Kartongröße, Füllmaterial und Recyclingfähigkeit greifen dagegen erst 2028 beziehungsweise 2030.
Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand nach unserem Kenntnisstand vom August 2026 wieder und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Das Verpackungsrecht ist derzeit stark in Bewegung; einzelne Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission stehen noch aus. Welche Pflichten Ihr Unternehmen konkret treffen, hängt von Ihrer Rolle in der Lieferkette, Ihrem Sortiment und Ihren Mengen ab und gehört anwaltlich oder über Ihre IHK geprüft.
Der Fristen-Zeitstrahl: was wann greift
Die PPWR ist kein Stichtag, sondern ein Stufenplan über rund 15 Jahre. Klicken Sie die Stationen an, um zu sehen, was jeweils dazukommt.
PPWR-Fristen im Überblick
Verordnung (EU) 2025/40 · Stand August 2026 · einzelne Termine hängen von noch ausstehenden Durchführungsrechtsakten ab
Stationen: 11.02.2025 · 12.08.2026 · 31.12.2026 · 12.02.2028 · ab 12.08.2028 · ab 01.01.2030
Die PPWR wird anwendbar – zusammen mit dem VerpackDG
- Verpackungen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen
- Stoffanforderungen: Summengrenzwert 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom; PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt
- EU-Konformitätserklärung für jede in Verkehr gebrachte Verpackung – ohne Übergangsfrist
- Technische Dokumentation muss vorliegen und auf Anforderung vorgelegt werden können
- Registrierungspflicht in jedem Mitgliedstaat, in dem Verpackungen bereitgestellt werden
- In Deutschland: Das VerpackDG löst das Verpackungsgesetz weitgehend ab; LUCID und ZSVR bleiben
- Für Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland wird ein Bevollmächtigter verpflichtend
Maßgeblich ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt – nicht der Einkaufszeitpunkt Ihrer Verpackungen.
Was Shopbetreiber am meisten fürchten – die Vorgabe zur Kartongröße, das Ende bestimmter Einwegverpackungen, Rezyklatquoten – kommt zuletzt. Was in wenigen Tagen gilt, ist deutlich unspektakulärer, aber genauso verbindlich: Ihre Verpackungen brauchen Papiere. Wer 2026 die Dokumentation sauber aufsetzt, muss 2028 und 2030 nur noch ergänzen statt von vorn anzufangen.
Welche Rolle haben Sie? Der häufigste Denkfehler
Die Verordnung knüpft Pflichten nicht an „Onlinehändler“, sondern an Rollen in der Lieferkette. Und viele Shopbetreiber nehmen mehrere Rollen gleichzeitig ein, ohne es zu wissen.
| Rolle | Wer das ist | Wofür verantwortlich |
|---|---|---|
| Erzeuger | Wer eine Verpackung herstellen lässt oder gestaltet und unter eigenem Namen bereitstellt – etwa mit bedrucktem Eigenkarton | Konformität der Verpackung: Stoffgrenzwerte, Konformitätserklärung, technische Dokumentation |
| Hersteller im Sinne der Herstellerverantwortung | Wer verpackte Ware erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt – das trifft auf praktisch jeden Versandhändler zu | Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung, Entsorgungsseite |
| Importeur | Wer Verpackungen oder verpackte Ware aus Drittländern in die EU einführt | Prüfung, ob die Verpackung konform ist, bevor sie in Verkehr gebracht wird |
| Vertreiber | Wer bereits in Verkehr gebrachte Ware weiterverkauft, ohne sie neu zu verpacken | Sorgfaltspflicht: keine Ware anbieten, bei der erkennbar Konformitätsangaben fehlen |
| Bevollmächtigter | Für Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland ab dem 12. August 2026 verpflichtend | Übernimmt die Herstellerverantwortung im Inland – die LUCID-Registrierung bleibt aber höchstpersönlich |
Ein Shop, der Handelsware einkauft, in eigene bedruckte Kartons packt und an Privatkunden versendet, ist gleichzeitig Erzeuger (für die eigene Versandverpackung), Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (für alle Verpackungen, die beim Endkunden anfallen) und je nach Bezugsquelle auch Importeur. Klären Sie diese Zuordnung als Erstes – aus ihr ergibt sich alles Weitere.
Was am 12. August 2026 tatsächlich gilt
Ab diesem Tag dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Maßgeblich ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt – nicht, wann Sie die Kartons gekauft haben. Vier Bereiche sind sofort relevant:
01Stoffanforderungen
Für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom gilt ein Grenzwert von 100 mg/kg. Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen Grenzwerte für PFAS hinzu, die faktisch auf ein Verbot hinauslaufen.
02Konformitätserklärung
Jede in Verkehr gebrachte Verpackung braucht eine EU-Konformitätserklärung. Eine Übergangsfrist dafür sieht die Verordnung nicht vor – das ist der Punkt, der derzeit am häufigsten unterschätzt wird.
03Technische Dokumentation
Material, Gewicht, Zusammensetzung, Nachweise der Lieferanten – gebündelt und auf Anforderung der Marktüberwachung vorzulegen. Sie ist zugleich die Grundlage für alle späteren Nachweise 2028 und 2030.
04Registrierung und Herstellerverantwortung
Ohne Registrierung dürfen Sie keine Verpackungen bereitstellen – und zwar in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie das tun. In Deutschland läuft das weiterhin über LUCID.
Sie müssen die Konformitätserklärungen nicht selbst schreiben, wenn Sie Standardkartons und Füllmaterial zukaufen – aber Sie müssen sie haben. Der Weg dorthin führt über Ihre Lieferanten. Genau dafür gibt es weiter unten einen fertigen Anfragetext.
Deutschland: Das VerpackDG löst das Verpackungsgesetz ab
Weil die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar gilt, brauchte Deutschland kein Umsetzungsgesetz – aber eine Anpassung der nationalen Infrastruktur. Das leistet das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das bisherige Verpackungsgesetz weitgehend ablöst.
Der Gesetzgebungsweg ist abgeschlossen: Nach Darstellung der Kanzlei KPMG Law nahm die EU-Kommission ihre Einwände im Notifizierungsverfahren am 29. Mai 2026 zurück, der Bundestag beschloss das Gesetz am 11. Juni 2026, der Bundesrat billigte es am 10. Juli 2026, und am 17. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In wesentlichen Teilen tritt es zeitgleich mit der PPWR am 12. August 2026 in Kraft.
Was für Shopbetreiber gleich bleibt
- Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt nationale Aufsichtsbehörde.
- LUCID bleibt das zentrale Register. Wer registriert ist, bleibt registriert – der Status sollte aber auf Aktualität geprüft werden.
- Die Grundlogik aus Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung besteht fort.
Was sich ändert – und der Termin, den fast alle übersehen
Nach der von KPMG Law zitierten Übergangsregelung gelten Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 nach dem alten Verpackungsgesetz erfolgt sind, zunächst fort – längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026, vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen. Für Shopbetreiber heißt das: Der eigentliche Handlungstermin ist nicht der 12. August, sondern das Jahresende. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem dualen System, ob und wie Ihr Vertrag fortgeführt wird.
Aus der Entsorgungswirtschaft wird zudem die Sorge berichtet, dass durch die geänderten Definitionen ein Teil der bisherigen Hersteller aus der Pflicht fällt, während andere neu hineinwachsen – ohne davon zu wissen. Wenn Sie bisher nicht systembeteiligungspflichtig waren, ist das ein Anlass, die eigene Einordnung neu zu prüfen.
Ein zweiter Punkt betrifft die Durchsetzung: Das VerpackDG ermächtigt die ZSVR zum automatisierten Datenabgleich mit den dualen Systemen und den Finanzbehörden. Wer bislang darauf gesetzt hat, unter dem Radar zu bleiben, sollte diese Rechnung neu aufmachen.
Der wichtigste Schritt jetzt: Ihre Lieferanten anschreiben
Wenn Sie Kartons, Klebeband, Polstermaterial oder Produktverpackungen zukaufen, liegen die Nachweise bei Ihren Lieferanten – nicht bei Ihnen. Diese Unterlagen anzufordern ist der schnellste Schritt, den Sie heute machen können. Tragen Sie Ihre Daten ein und kopieren Sie den fertigen Text.
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Welche Verpackungen beziehen Sie von diesem Lieferanten?
Betreff: PPWR – Konformitätsunterlagen zu unseren Verpackungsartikeln (Kundennummer 12345)
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40.
Verpackungen dürfen seitdem nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie den
Anforderungen der Verordnung entsprechen. Als Unternehmen, das Ihre Verpackungen
einsetzt, müssen wir die entsprechenden Nachweise vorhalten und auf Anforderung
der Marktüberwachung vorlegen können.
Wir beziehen von Ihnen folgende Verpackungsartikel:
• Versandkartons
• Polster- und Füllmaterial
• Klebeband und Etiketten
Bitte stellen Sie uns hierzu die folgenden Unterlagen zur Verfügung:
1. EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 der Verordnung (EU) 2025/40,
je Verpackungsartikel beziehungsweise je Artikelgruppe.
2. Angaben zur Materialzusammensetzung: Werkstoff, Gewicht, Anteile,
gegebenenfalls Rezyklatanteil.
3. Bestätigung zur Einhaltung der Stoffanforderungen nach Art. 5, insbesondere
des Summengrenzwerts von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und
sechswertiges Chrom.
4. Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt zusätzlich eine Aussage zu PFAS.
5. Hinweis, ab wann die harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12 auf Ihren
Artikeln verfügbar sein wird.
6. Ansprechpartner in Ihrem Haus für Rückfragen zu diesem Themenkreis.
Bitte teilen Sie uns außerdem mit, ob und ab wann Sie Ihr Sortiment im Hinblick auf
die ab 2030 geltenden Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil
umstellen. Diese Information benötigen wir für unsere mittelfristige Beschaffungsplanung.
Für eine Rückmeldung bis zum [Datum eintragen] wären wir Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Muster Handel GmbH
Kundennummer 12345Leerraum-Rechner: die Vorbereitung auf 2030
Ab dem 1. Januar 2030 – beziehungsweise drei Jahre nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, falls dieser später kommt – gilt für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen eine maximale Leerraumquote von 50 Prozent. Als Leerraum zählt dabei auch Füllmaterial wie Luftpolster, Schaumstoff oder Papierpolster. Für Verkaufsverpackungen greift bereits ab dem 12. Februar 2028 die weichere Vorgabe, den Leerraum auf das für Produktschutz und Funktionalität nötige Minimum zu beschränken.
Das klingt weit weg – ist es aber nicht, wenn Sie Kartongrößen in Jahresmengen einkaufen. Prüfen Sie mit dem Rechner Ihre gängigsten Kombinationen.
Leerraum-Rechner
Innenmaße des Kartons gegen Außenmaße des verpackten Produkts · Angaben in Zentimetern
Versandkarton (innen)
Produkt (inkl. Produktverpackung)
Zur Einordnung: Die Rechnung ist eine vereinfachte Volumenbetrachtung und bildet weder die genaue Berechnungsmethode der Verordnung noch die Ausnahmen ab – etwa für reine Karton-Umverpackungen oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems. Die konkrete Berechnungsmethode wird über Durchführungsrechtsakte präzisiert. Nutzen Sie das Ergebnis als Orientierung für Ihre Sortimentsplanung, nicht als Konformitätsnachweis.
Weniger Leerraum bedeutet kleinere Kartons, weniger Füllmaterial und geringeres Volumengewicht – und damit unmittelbar niedrigere Versandkosten. Wer die Kartongrößen jetzt an sein Sortiment anpasst, erfüllt nicht nur eine Vorgabe von 2030, sondern senkt ab sofort die Kosten pro Sendung. Das ist der seltene Fall, in dem eine Regulierung mit der Betriebswirtschaft in dieselbe Richtung zeigt.
Was Ihren Shop direkt betrifft – und was nicht
Ehrlich gesagt: Die PPWR ist überwiegend ein Beschaffungs- und Logistikthema. Anders als etwa die Produktsicherheitsverordnung verlangt sie keine neuen Pflichtangaben auf jeder Produktseite. Vier Punkte berühren Ihren Shop aber unmittelbar:
01Umweltbezogene Werbeaussagen prüfen
„Plastikfrei“, „100 % recycelbar“, „klimaneutral verpackt“ – solche Aussagen müssen belegbar sein und dürfen nicht irreführen. Wenn sich Ihre Verpackung ändert, ändern sich diese Aussagen mit. Gehen Sie die Texte im Shop, im Newsletter und in den Beipackzetteln einmal durch.
02Verpackungsoptionen im Checkout
Geschenkverpackung, „Versand ohne Füllmaterial“, Mehrwegoption: Wenn Sie solche Wahlmöglichkeiten anbieten, entstehen unterschiedliche Verpackungsmengen – die Sie in der Mengenmeldung auseinanderhalten müssen. Das ist eine Frage der Datenstruktur im Shop, nicht der Gestaltung.
03Dokumente auffindbar ablegen
Konformitätserklärungen und technische Dokumentation müssen auf Anforderung vorgelegt werden können. Eine strukturierte Ablage – je Verpackungsartikel, mit Lieferant, Datum und Version – erspart im Ernstfall Tage.
04Marktplätze und Fulfillment klären
Wenn Sie über Marktplätze verkaufen oder einen Fulfillment-Dienstleister nutzen, ist die Rollenverteilung vertraglich zu klären: Wer bringt welche Verpackung in Verkehr? Marktplätze prüfen die Registrierung ihrer Händler zunehmend aktiv.
Wenn Ihr Shop diese Unterscheidungen technisch nicht sauber abbilden kann – etwa weil Verpackungsvarianten nicht als eigene Datenfelder existieren –, ist das ein guter Anlass, die Systemfrage einmal grundsätzlich zu stellen. Die Unterschiede zwischen den gängigen Plattformen haben wir im Systemvergleich für Onlineshops aufgearbeitet.
Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verlangt Pflichtangaben zu Hersteller und Sicherheit sichtbar auf der Produktseite, bereits vor dem Kauf. Die PPWR tut das nicht – sie betrifft die Verpackung selbst und deren Dokumentation. Beide gelten parallel, und beide werden derzeit gern in einen Topf geworfen. Wer die eine erfüllt hat, hat damit nicht die andere erfüllt.
Ihr Fahrplan bis Jahresende
| Zeitraum | Was zu tun ist |
|---|---|
| Diese Woche | Rolle bestimmen: Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber – oder mehreres gleichzeitig. LUCID-Registrierung auf Aktualität prüfen. |
| Diese Woche | Verpackungsinventar anlegen: Welche Verpackungsartikel setzen Sie ein, von welchem Lieferanten, in welcher Menge? |
| Nächste zwei Wochen | Lieferanten anschreiben und Konformitätserklärungen sowie Materialangaben anfordern – Vorlage oben. |
| Bis Ende September | Ablagestruktur für die technische Dokumentation aufsetzen. Je Artikel: Lieferant, Material, Gewicht, Nachweise, Datum. |
| Bis Ende Oktober | Gespräch mit dem dualen System: Wie läuft Ihre Systembeteiligung nach dem 31. Dezember 2026 weiter? |
| Bis Ende November | Umweltbezogene Aussagen im Shop und in Werbemitteln gegen die tatsächliche Verpackung prüfen. |
| Bis Ende Dezember | Systembeteiligung für 2027 verbindlich klären. Kartongrößen für die nächste Beschaffungsrunde mit dem Leerraum-Rechner gegenprüfen. |
Fünf verbreitete Irrtümer
| Aussage | Warum sie nicht trägt |
|---|---|
| „Ab dem 12. August gilt alles auf einmal.“ | Nein. Sofort greifen vor allem Stoffgrenzwerte und Dokumentationspflichten. Kennzeichnung kommt frühestens 2028, Leerraumquote, Einwegverbote und Rezyklatvorgaben erst 2030 oder später. |
| „Wir sind zu klein, das betrifft uns nicht.“ | Die Verpackungspflichten unterscheiden im Kern nicht nach Unternehmensgröße. Wer verpackte Ware erstmals gewerblich an Endverbraucher abgibt, ist verantwortlich. |
| „Unser Lieferant kümmert sich schon darum.“ | Möglicherweise – aber Sie müssen die Nachweise vorlegen können. Vertrauen ersetzt keine Dokumentation im eigenen Haus. |
| „LUCID wird abgeschafft.“ | Nein. LUCID bleibt das zentrale Register, die ZSVR bleibt Aufsichtsbehörde. Was sich ändert, ist der gesetzliche Rahmen darum herum. |
| „Wir haben schon eine Systembeteiligung, also sind wir durch.“ | Bestehende Beteiligungen gelten nach der Übergangsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort. Danach braucht es eine geklärte Fortführung. |
Häufige Fragen
Gilt die PPWR auch für sehr kleine Onlineshops?
Im Kern ja. Das Verpackungsrecht unterscheidet grundsätzlich nicht nach Unternehmensgröße: Wer eine mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerblich an private Endverbraucher abgibt, trägt dafür Verantwortung. Einzelne Erleichterungen für Kleinstunternehmen sind in bestimmten Zusammenhängen vorgesehen; ob sie auf Ihren Fall zutreffen, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.
Muss ich meine vorhandenen Kartons entsorgen?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens auf dem Unionsmarkt. Für Bestände, die Sie nach dem Stichtag verwenden, sollten Sie die Konformität nachweisen können. Klären Sie die Einordnung Ihrer Lagerbestände mit Ihrem Lieferanten und im Zweifel anwaltlich – pauschale Aussagen sind hier riskant.
Was ist der Unterschied zwischen PPWR und VerpackDG?
Die PPWR ist die EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – sie regelt die materiellen Anforderungen an Verpackungen. Das VerpackDG ist das deutsche Gesetz, das die nationale Infrastruktur regelt: Zuständigkeiten, Register, Vollzug und Systembeteiligung. Es löst das bisherige Verpackungsgesetz weitgehend ab und tritt in wesentlichen Teilen zeitgleich am 12. August 2026 in Kraft.
Bleibt meine LUCID-Registrierung gültig?
LUCID bleibt das zentrale Register und die Zentrale Stelle Verpackungsregister bleibt Aufsichtsbehörde. Prüfen Sie dennoch, ob Ihre hinterlegten Angaben aktuell sind – insbesondere Verpackungsarten, Marken und Mengen. Wichtiger ist der zweite Punkt: die Frage, wie Ihre Systembeteiligung über den 31. Dezember 2026 hinaus fortgeführt wird.
Wann muss ich meine Kartongrößen anpassen?
Die maximale Leerraumquote von 50 Prozent für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ab dem 1. Januar 2030, gegebenenfalls später, wenn der zugehörige Durchführungsrechtsakt sich verzögert. Für Verkaufsverpackungen greift bereits ab dem 12. Februar 2028 die Vorgabe, den Leerraum auf das notwendige Minimum zu beschränken. Wirtschaftlich lohnt sich die Anpassung meist deutlich früher, weil kleinere Kartons unmittelbar Versandkosten sparen.
Brauche ich einen Bevollmächtigten?
Das betrifft Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die von hier aus an Endverbraucher verkaufen: Für sie wird die Bestellung eines Bevollmächtigten ab dem 12. August 2026 verpflichtend. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleibt allerdings höchstpersönliche Aufgabe des Herstellers und kann nicht delegiert werden. Für einen Betrieb mit Sitz in Deutschland ist das nicht relevant.
Muss ich etwas an meinem Onlineshop ändern?
Die PPWR verlangt – anders als die Produktsicherheitsverordnung – keine neuen Pflichtangaben auf der Produktseite. Relevant für den Shop sind vor allem drei Dinge: umweltbezogene Werbeaussagen zu Ihren Verpackungen auf Belegbarkeit prüfen, Verpackungsoptionen im Checkout so abbilden, dass die Mengen sauber auseinandergehalten werden, und die Dokumente strukturiert ablegen.
Fazit: Papiere jetzt, Kartons später
Die verbreitete Aufregung um den 12. August 2026 geht am eigentlichen Punkt vorbei. Was jetzt zählt, ist unspektakulär: Rolle klären, Verpackungen inventarisieren, Nachweise bei den Lieferanten anfordern, Dokumentation aufsetzen. Was Ihren Versandalltag sichtbar verändern wird – Kartongröße, Füllmaterial, Materialverbote – kommt gegen Ende des Jahrzehnts.
Und der Termin, den Sie sich wirklich in den Kalender schreiben sollten, ist ein anderer: der 31. Dezember 2026, an dem die Fortgeltung bestehender Systembeteiligungen endet. Wer bis dahin mit seinem dualen System geklärt hat, wie es weitergeht, hat das Wesentliche erledigt.
Shop technisch fit für die neuen Anforderungen?
Wir prüfen, ob Ihr Onlineshop Verpackungsvarianten, Mengen und Pflichtangaben sauber abbilden kann – und setzen um, was fehlt. Für WooCommerce und andere Systeme. Persönlich, aus Essen-Steele.





