
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem kursieren zwei gleichermaßen falsche Aussagen: „Jede Website muss jetzt barrierefrei sein“ und „Für kleine Unternehmen gilt das sowieso nicht“. Beides trifft nicht zu – und beides führt zu teuren Fehlentscheidungen, in die eine wie in die andere Richtung.
Dieser Artikel sortiert die Frage der Betroffenheit ohne Angstverkauf. Im Zentrum steht ein interaktiver Entscheidungsbaum, der Sie in fünf Fragen zu einer belastbaren Ersteinschätzung führt – mit klarer Kennzeichnung, wo das Gesetz eindeutig ist und wo eine juristische Prüfung nötig bleibt.
Vom BFSG erfasst sind Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können – also Onlineshops, Buchungs- und Terminvergabesysteme, Kundenportale – sowie bestimmte Branchenangebote wie Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books. Eine reine Präsentationswebsite ohne Transaktionsmöglichkeit fällt nach der Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunter. Kleinstunternehmen – weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme – sind bei Dienstleistungen ausgenommen, nicht aber beim Inverkehrbringen erfasster Produkte. Reine B2B-Angebote sind ebenfalls nicht erfasst.
Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand nach unserem Kenntnisstand vom August 2026 wieder. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Der Entscheidungsbaum liefert eine begründete Ersteinschätzung – die verbindliche Beurteilung, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen betroffen ist, gehört in die Hände einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.
Der Entscheidungsbaum: Ist Ihre Website betroffen?
Fünf Fragen, maximal zwei Minuten. Der Baum folgt der Systematik des Gesetzes: erst der Adressatenkreis, dann die Art des Angebots, dann Produkte, zuletzt die Unternehmensgröße.
BFSG-Entscheidungsbaum
5 Fragen · Ersteinschätzung · keine Datenübertragung, keine Speicherung
Ihre nächsten Schritte
Er bildet die vier Weichenstellungen ab, die in der Praxis über die Betroffenheit entscheiden: Verbraucher oder Geschäftskunden, Vertragsabschluss auf der Website, erfasste Produkte, Unternehmensgröße. Nicht abgebildet sind Sonderkonstellationen – etwa Plattformen, über die Dritte an Verbraucher verkaufen, Mischformen aus B2B und B2C, oder die Frage einer unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 BFSG. In diesen Fällen führt kein Weg an einer Einzelfallprüfung vorbei.
Was das BFSG überhaupt regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 – den European Accessibility Act – in deutsches Recht um. Anders als frühere Regelungen, die sich an öffentliche Stellen richteten, nimmt es private Unternehmen in die Pflicht. Anzuwenden ist es seit dem 28. Juni 2025.
Konkretisiert wird es durch die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV). Technischer Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA verweist.
Die erfassten Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 BFSG
| Bereich | Was darunter fällt |
|---|---|
| Elektronischer Geschäftsverkehr | Der praktisch wichtigste Fall: Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen – Onlineshops, Buchungs- und Terminportale, Kundenkonten |
| Bankdienstleistungen | Bankdienstleistungen für Verbraucher, einschließlich Online-Banking |
| Telekommunikation | Telekommunikationsdienste und die zugehörigen Endgeräte |
| Personenbeförderung | Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; ausgenommen ist der Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr |
| E-Books | E-Books und die dafür bestimmte Software |
Daneben erfasst das Gesetz eine Reihe von Produkten – unter anderem Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Router, E-Book-Lesegeräte, Geldautomaten, Zahlungs- und Fahrausweisterminals. Wer solche Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, ist unabhängig von der Unternehmensgröße in der Pflicht. Genau hier liegt die häufigste Fehleinschätzung bei kleinen Betrieben.
Was konkret erfasst ist – und was nicht
Der Schlüsselbegriff steht in § 2 Nr. 26 BFSG. Danach sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr solche digitalen Dienste, die über Websites oder mobile Anwendungen angeboten und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Das entscheidende Merkmal ist also nicht, ob eine Website interaktiv ist, sondern ob sie auf einen Vertragsschluss mit einem Verbraucher hinwirkt.
Klar erfasst
Websites, über die Verbraucher unmittelbar Verträge schließen können:
- Onlineshops jeder Größe
- Buchungssysteme für Reisen, Unterkünfte, Veranstaltungen
- Online-Terminvergabe (in den BMAS-Leitlinien ausdrücklich genannt)
- Kundenportale und Vertragsabschlussstrecken
- Abo- und Mitgliedschaftsanmeldungen
Grundsätzlich nicht erfasst
Angebote ohne Vertragsschluss mit Verbrauchern:
- Reine Präsentations- und Informationswebsites
- Websites, auf denen Leistungen lediglich beworben werden
- Ausschließliche B2B-Angebote und geschlossene Händlerportale
- Hilfebereiche, die kostenfrei und ohne Vertragsbezug nutzbar sind
- Bewerbungsformulare – hier fehlt der Bezug zum Verbrauchervertrag
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt in ihren FAQ ausdrücklich fest, dass eine reine Präsentationswebseite, die entweder ausschließlich informativ ist oder auf der Produkte und Dienstleistungen lediglich beworben werden, nicht unter die Definition fallen sollte. Gleichzeitig nennen die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Online-Buchung von Terminen ausdrücklich als erfassten Fall. Zwischen diesen beiden Polen liegt die Praxis der meisten Firmenwebsites.
Die Grauzone: Was ist mit dem Kontaktformular?
Dies ist die am häufigsten gestellte und die am unterschiedlichsten beantwortete Frage im gesamten Themenfeld. Die Antwort ist ehrlicherweise: Es ist nicht abschließend geklärt.
Auf der einen Seite steht die Auffassung, dass ein Kontaktformular kein Vertragsschluss ist – es erzeugt eine Anfrage, mehr nicht. Auf der anderen Seite argumentieren Kanzleien, bei strenger Auslegung des Wortlauts könnten auch Anfrageformulare erfasst sein, soweit sie „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ eingesetzt werden – also den vorvertraglichen Bereich betreffen. Ein Anfrageformular, das erkennbar der Anbahnung eines Auftrags dient, lässt sich unter dieser Lesart anders bewerten als ein allgemeines Kontaktfeld.
Was folgt daraus praktisch? Drei Überlegungen:
- Der Aufwand ist überschaubar. Ein Formular barrierefrei zu machen – korrekte Beschriftungen, sichtbarer Fokus, verständliche Fehlermeldungen, Bedienbarkeit per Tastatur – ist eine Sache von Stunden, nicht von Wochen. Der Streit über die Rechtslage kostet mehr Zeit als die Umsetzung.
- Es nützt ohnehin. Ein Formular, das mit der Tastatur bedienbar ist und verständliche Fehlermeldungen ausgibt, wird von allen Besuchern zuverlässiger ausgefüllt. Das ist Conversion-Optimierung, die zufällig auch rechtlich absichert.
- Die Klärung steht aus. Bis Rechtsprechung vorliegt, bleibt eine Restunsicherheit. Wer sie nicht tragen will, lässt den Einzelfall anwaltlich bewerten – oder setzt vorsorglich um.
Ausnahmen richtig verstehen – hier passieren die meisten Fehler
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt, einführt oder vertreibt, ist unabhängig von der Unternehmensgröße verpflichtet. Ein Fünf-Personen-Betrieb, der Router oder Tablets verkauft, kann also in der Pflicht sein, während ein gleich großer Dienstleister es nicht ist.
Die B2B-Abgrenzung
Das BFSG zielt auf Angebote an Verbraucher. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter – aber der Nachweis muss tragen. Ein Shop, der Nettopreise anzeigt und im Kleingedruckten schreibt, er richte sich nur an Gewerbetreibende, während jeder Besucher bestellen kann, ist keine saubere Abgrenzung. Belastbar wird es durch technische Maßnahmen: geschlossener Bereich mit Registrierung und Prüfung, Abfrage der Unternehmereigenschaft, keine Bestellmöglichkeit ohne Freigabe. Wie sich das technisch umsetzen lässt, beschreiben wir im Systemvergleich für Onlineshops im Abschnitt zum B2B-Sonderfall.
Die Übergangsfrist bis 2030 – der häufigste Irrtum
Immer wieder liest man, es gebe Zeit bis zum 27. Juni 2030. Das trifft für Websites und Onlineshops nicht zu. Die Übergangsregelung betrifft Sonderfälle: vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzte Produkte und Altverträge über Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen. Für den laufenden Betrieb einer erfassten Website gilt das Gesetz seit dem 28. Juni 2025 – ohne Schonfrist. Für Selbstbedienungsterminals reicht die längste Frist bis 2040.
Unverhältnismäßige Belastung
Das Gesetz kennt in § 17 BFSG die Möglichkeit, sich auf eine unverhältnismäßige Belastung zu berufen. Das ist kein Freifahrtschein: Die Berufung muss begründet, dokumentiert und über fünf Jahre aufbewahrt werden, damit sie der Marktüberwachung auf Anfrage vorgelegt werden kann. Eine nicht dokumentierte Ausnahme ist praktisch keine Ausnahme.
Die technischen Anforderungen im Überblick
Barrierefreiheit wird oft mit Vorlesefunktionen gleichgesetzt. Tatsächlich geht es um vier Grundprinzipien der WCAG, die sich in konkreten Anforderungen niederschlagen:
Wahrnehmbar
Textalternativen für Bilder, ausreichende Farbkontraste, Untertitel für Videos, Inhalte, die auch ohne Farbe oder Form verständlich bleiben.
Bedienbar
Vollständige Bedienung per Tastatur, sichtbarer Fokus, genug Zeit für Eingaben, keine Inhalte, die Anfälle auslösen können, nachvollziehbare Navigation.
Verständlich
Klare Sprache, angegebene Seitensprache, vorhersehbares Verhalten von Bedienelementen, hilfreiche Fehlermeldungen mit Korrekturhinweis.
Robust
Valides, semantisch korrektes Markup, sodass Hilfsmittel wie Screenreader die Inhalte zuverlässig interpretieren können – auch künftige Versionen.
Für Onlineshops kommt nach § 19 BFSGV eine Besonderheit hinzu: Es müssen zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vorliegen. Das betrifft also nicht nur die Gestaltung des Shops, sondern auch das Datenmodell der Produktseiten – ein Punkt, den wir bei der Onlineshop-Erstellung von Beginn an mitplanen.
Schnellcheck: Zehn Prüfungen, die Sie selbst durchführen können
Diese Tests brauchen keine Spezialsoftware. Öffnen Sie Ihre Website und arbeiten Sie die Liste ab – setzen Sie ein Häkchen bei jedem Punkt, der sauber funktioniert.
Barrierefreiheits-Schnellcheck
10 Prüfungen · ca. 20 Minuten · Auswertung in Echtzeit
Noch nichts geprüft. Beginnen Sie mit der Tastaturbedienung – sie deckt erfahrungsgemäß die meisten Probleme auf einmal auf.
Automatische Prüfwerkzeuge und Selbsttests erfassen erfahrungsgemäß nur einen Teil der WCAG-Kriterien. Vieles – etwa ob ein Alternativtext den Bildinhalt tatsächlich sinnvoll beschreibt oder ob eine Bedienreihenfolge logisch ist – lässt sich nur manuell beurteilen. Für eine belastbare Konformitätsaussage braucht es eine strukturierte Prüfung gegen alle einschlägigen Erfolgskriterien.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Betroffene Unternehmen müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihres Angebots bereitstellen. Diese Erklärung ist kein Feigenblatt, sondern eine eigenständige Pflicht – und Verstöße gegen Informations- und Dokumentationspflichten sind selbst bußgeldbewehrt.
| Bestandteil | Was hineingehört |
|---|---|
| Geltungsbereich | Für welche Website, welche App oder welchen Teil des Angebots die Erklärung gilt |
| Stand der Umsetzung | Welche Anforderungen erfüllt werden – und welche noch nicht, ehrlich benannt |
| Bekannte Einschränkungen | Konkrete Nennung nicht barrierefreier Inhalte, gegebenenfalls mit Alternativen |
| Begründete Ausnahmen | Hinweis auf eine geltend gemachte unverhältnismäßige Belastung, sofern zutreffend |
| Rückmeldemöglichkeit | Ein barrierefrei erreichbarer Weg, Barrieren zu melden – mit Zusage zur Bearbeitung |
| Datum | Erstellungs- beziehungsweise letztes Aktualisierungsdatum |
Die Erklärung muss selbst barrierefrei, leicht auffindbar und in verständlicher Sprache verfasst sein. Praktisch bedeutet das: als eigene Seite, verlinkt an derselben Stelle wie Impressum und Datenschutzerklärung.
Durchsetzung, Bußgelder und das Abmahnrisiko
Beim BFSG laufen zwei Durchsetzungswege nebeneinander, die häufig verwechselt werden.
Der behördliche Weg
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Mängel beanstanden, Korrekturmaßnahmen anordnen, im Extremfall die Erbringung der Dienstleistung untersagen und Bußgelder verhängen. Der Rahmen liegt bei bis zu 10.000 Euro für Verstöße gegen Informations- und Dokumentationspflichten und bis zu 100.000 Euro für schwere Verstöße wie das Anbieten nicht barrierefreier Dienstleistungen.
Es gibt keine flächendeckende automatische Kontrolle aller Websites. Die Marktüberwachung arbeitet seit Januar 2026 aktiv, dabei vorrangig reaktiv – also anlassbezogen auf Beschwerden – ergänzt um risikobasierte Stichproben, etwa bei Angeboten mit hoher Reichweite. Wer das liest und daraus „mich trifft es schon nicht“ ableitet, sollte bedenken: Eine einzige Beschwerde genügt, um ein Verfahren auszulösen. Verbraucher haben ausdrücklich ein Beschwerderecht.
Der wettbewerbsrechtliche Weg
Hier ist die Lage weniger eindeutig, als manche Marketingaussage vermuten lässt. Ob BFSG-Verstöße über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden können, ist juristisch noch nicht abschließend durch Rechtsprechung geklärt. Fachleute halten das Risiko für real, aber gefestigte Entscheidungen fehlen bislang. Ein direktes zivilrechtliches Klagerecht einzelner Verbraucher auf Herstellung der Barrierefreiheit sieht das BFSG dagegen nicht vor.
Unser Rat zur Einordnung: Handeln Sie, weil die Pflicht besteht und weil eine bedienbare Website Ihrem Geschäft nützt – nicht, weil eine Agentur eine Abmahnwelle an die Wand malt. Wer mit Angst verkauft, verkauft selten das Richtige.
Warum Overlay-Tools das Problem nicht lösen
Es gibt Anbieter, die mit einer Zeile JavaScript vollständige Barrierefreiheit versprechen. Das Skript legt eine Bedienleiste über die Website – Kontrastumschalter, Schriftvergrößerung, Vorlesefunktion – und ändert dabei nichts am zugrunde liegenden Code.
Genau das ist das Problem. Fehlt einem Bild der Alternativtext, fehlt er weiterhin. Ist ein Formularfeld nicht korrekt beschriftet, bleibt es unbeschriftet. Ist die Bedienreihenfolge unlogisch, wird sie nicht logisch. Fachkreise und Prüfstellen lehnen Overlays als alleinige Lösung einhellig ab; die Konformität erfordert Korrekturen an der Website selbst.
Hinzu kommt ein praktischer Effekt: Viele Betroffene nutzen bereits eigene, gut eingerichtete Hilfsmittel. Ein Overlay, das sich dazwischenschaltet, kann die Bedienung sogar erschweren. Ein Werkzeug kann bei der Prüfung helfen – die Umsetzung ersetzt es nicht.
Vorgehen in fünf Schritten
- Betroffenheit klären und dokumentieren. Der Entscheidungsbaum liefert die Ersteinschätzung; bei Unsicherheit gehört die Bewertung anwaltlich abgesichert. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest – auch eine begründete Nicht-Betroffenheit ist eine Dokumentation wert.
- Ist-Stand erheben. Automatisierte Prüfung als Grundlage, ergänzt um manuelle Tests: Tastaturbedienung, Screenreader-Stichprobe, Zoom, Kontraste. Ergebnis ist eine Mängelliste, nicht ein Prozentwert.
- Priorisieren nach Nutzungspfad. Zuerst das, was zwischen Besucher und Abschluss steht: Navigation, Suche, Produktseite, Warenkorb, Checkout, Formulare. Ein barrierefreier Blogbeitrag nützt wenig, wenn der Checkout nicht bedienbar ist.
- Umsetzen – und die Frage nach dem Fundament stellen. Vieles lässt sich im bestehenden System nachbessern. Wenn das Theme jedoch Inhalte in Grafiken einbrennt oder zentrale Elemente ohne Tastaturfokus arbeitet, ist ein Neuaufbau der ehrlichere Weg. Diese Abwägung behandeln wir ausführlich im Beitrag zum Website-Relaunch.
- Erklärung veröffentlichen und in den Betrieb überführen. Barrierefreiheit ist kein Projektabschluss, sondern eine Eigenschaft, die bei jedem neuen Inhalt mitgedacht werden muss. Legen Sie fest, wer im Team dafür verantwortlich ist.
Häufige Fragen zum BFSG
Muss meine Firmenwebsite ohne Shop barrierefrei sein?
Wenn es sich um eine reine Präsentationswebsite handelt, auf der Leistungen nur beworben und keine Verträge geschlossen werden, fällt sie nach der Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit grundsätzlich nicht unter das BFSG. Sobald jedoch eine Buchung, eine Terminvergabe oder ein Vertragsabschluss möglich ist, sieht es anders aus. Bei Anfrageformularen im vorvertraglichen Bereich ist die Rechtslage umstritten.
Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme für mich?
Sie greift, wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreichen – und wenn Sie Dienstleistungen erbringen. Für Hersteller, Importeure und Händler der vom Gesetz erfassten Produkte gilt die Ausnahme nicht, unabhängig von der Größe.
Habe ich nicht Zeit bis 2030?
Nein. Für Websites und Onlineshops gilt das BFSG seit dem 28. Juni 2025 ohne Übergangsfrist. Die Frist bis zum 27. Juni 2030 betrifft Sonderfälle wie vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzte Produkte und bestimmte Altverträge über Dienstleistungen. Für Selbstbedienungsterminals reicht die längste Frist bis 2040.
Welche Bußgelder drohen konkret?
Der gesetzliche Rahmen liegt bei bis zu 10.000 Euro für Verstöße gegen Informations- und Dokumentationspflichten und bis zu 100.000 Euro für schwere Verstöße wie das Anbieten nicht barrierefreier Dienstleistungen. In der Praxis steht am Anfang regelmäßig die Aufforderung zur Nachbesserung; die Marktüberwachung kann darüber hinaus die Erbringung der Dienstleistung untersagen.
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay aus?
Nein. Overlays legen sich als Skript über die Website, beheben die Ursachen im Code aber nicht. Fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formularfelder oder eine unlogische Bedienreihenfolge bleiben bestehen. Fachkreise und Prüfstellen lehnen Overlays als alleinige Lösung ab – Konformität erfordert Korrekturen an der Website selbst.
Ist mein reiner B2B-Shop betroffen?
Grundsätzlich nicht, da das BFSG auf Verträge mit Verbrauchern zielt. Entscheidend ist aber, dass die Abgrenzung tatsächlich trägt: Ein Hinweis in den AGB genügt nicht, wenn faktisch jeder bestellen kann. Belastbar wird es über eine Registrierung mit Prüfung der Unternehmereigenschaft und einen geschlossenen Bestellbereich.
Was kostet die Umsetzung?
Das hängt stark vom Ausgangszustand ab. Bei einer technisch sauberen, modernen Website sind viele Punkte – Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Fokusdarstellung – mit überschaubarem Aufwand nachrüstbar. Aufwendig wird es, wenn das Theme Inhalte in Grafiken einbrennt, zentrale Elemente ohne Tastaturunterstützung arbeiten oder der Checkout individuell gebaut wurde. Deshalb steht am Anfang immer die Bestandsaufnahme, nicht das Angebot.
Bringt Barrierefreiheit außer Rechtssicherheit noch etwas?
Ja, und das wird oft unterschätzt. Saubere Überschriftenstruktur, aussagekräftige Linktexte, Alternativtexte und verständliche Fehlermeldungen verbessern gleichzeitig die Auffindbarkeit bei Suchmaschinen und die Abschlussquote von Formularen und Checkouts. Ein erheblicher Teil der Anforderungen überschneidet sich mit dem, was gute technische Suchmaschinenoptimierung ohnehin verlangt.
Fazit: Erst prüfen, dann handeln – nicht umgekehrt
Die Frage der Betroffenheit ist beantwortbar, und sie ist es meist in wenigen Minuten. Entscheidend sind vier Punkte: Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher? Können diese auf Ihrer Website einen Vertrag schließen? Bringen Sie erfasste Produkte in Verkehr? Und wie groß ist Ihr Unternehmen?
Wer betroffen ist, sollte nicht auf eine Klärung durch Gerichte warten – die Pflicht besteht bereits. Wer nicht betroffen ist, sollte sich nicht in ein Projekt drängen lassen, das er nicht braucht. Und in beiden Fällen gilt: Die meisten Maßnahmen, die Barrierefreiheit herstellen, verbessern die Website ohnehin – für alle Besucher, nicht nur für einen Teil.
Unsicher, ob und wie stark Sie betroffen sind?
Wir prüfen Ihre Website gegen die WCAG-Kriterien, benennen die Mängel nach Priorität und sagen Ihnen, was sich im bestehenden System nachrüsten lässt – ohne Angstverkauf und ohne Overlay-Versprechen. Persönlich, aus Essen-Steele.





